Strafrechtliche Haftung in einer einfachen Aktiengesellschaft
Die Bestimmungen des Gesetzbuchs für Handelsgesellschaften legen die strafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer einfachen Aktiengesellschaft auf dem Markt genau fest.
Aufgrund der Entmaterialisierung von Aktien, Bezugsscheinen und anderen Titeln der Beteiligung an den Erträgen oder dem Vermögen von P.S.A. ist es eine Straftat, der Gesellschaft die Ausstellung von Dokumenten für diese Titel zu gestatten. Die Begehung dieser Straftat verpflichtet die Mitglieder der Geschäftsführung (ggf. die Mitglieder des Verwaltungsrats oder die Liquidatoren von P.S.A.) zu einer Haftung in Form einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsentziehung von bis zu 6 Monaten.
Es ist zu betonen, dass die strafrechtliche Verantwortung auch für ein Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats gilt, das die Eintragung der Aktien in das Aktionärsregister der P.S.A. vor der Eintragung der einfachen Aktiengesellschaft oder vor der Eintragung der Änderung der Anzahl der Aktien (im Falle der Ausgabe neuer Aktien) zulässt. In diesem Fall droht eine Geldstrafe, eine Freiheitsbeschränkung oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Es sei darauf hingewiesen, dass ein Vorstandsmitglied, das dieser Verpflichtung nicht nachkommt, mit einer Geldstrafe von 20.000 PLN belegt wird: – die Liste der Aktionäre beim nationalen Gerichtsregister einreichen, – das Register der Aktionäre nicht führt.
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