Aktien von einfachen Aktiengesellschaften und Rechte der Aktionäre
Die Aktien
Die Aktien zeichnen sich durch ein unveränderliches Stimmverhältnis aus, das unabhängig von späteren Emissionen neuer Aktien ist. Die Gesellschaft kann Aktien halten:
– Bevorzugt;
– Gründeraktien;
– Stumme Aktien, d.h. Aktien, die in Bezug auf das Recht auf Dividenden auf Kosten des Verzichts auf Stimmrechte bevorzugt werden;
– Die Aktien sind übertragbar und dürfen nicht zum organisierten Handel nach dem Gesetz über den Handel mit Finanzinstrumenten zugelassen oder eingeführt werden. Die Regelung für die Veräußerung von Aktien basiert auf der Regelung für die Veräußerung von entmaterialisierten Wertpapieren. Für die Veräußerung oder Belastung von Aktien ist unter Androhung der Nichtigkeit eine Urkunde erforderlich. Rechte, die den namentlich genannten Aktionären gewährt werden, sind auch zulässig;
Rechte der Aktionäre
Die Rechte der Aktionäre umfassen:
– Schuldverschreibungsrechte (Eigentumsrechte, einschließlich des Rechts auf Dividenden (Artikel 30015 und 30016 des Gesellschaftsgesetzes),
– das Organisationsrecht (Artikel 30024 des Gesetzes über Handelsgesellschaften),
– Das Recht, Aktien zu veräußern (Art. 30036 des Gesetzes über Handelsgesellschaften),
– Das Vorkaufsrecht zum Erwerb von Aktien (Art. 30042 des Gesetzes über Handelsgesellschaften),
– Das Recht auf Zahlung für die Einziehung von Aktien (Artikel 30044.4 und 30045.2 des Handelsgesetzbuchs),
– Das Recht, den Austritt aus dem Unternehmen zu verlangen (Artikel 30050 des Gesetzes über Handelsgesellschaften),
– das Recht auf Mitwirkung in den Organen der PSA, einschließlich des Vorstands (Artikel 30067 § 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 30062 § 3 des Handelsgesetzbuchs), des Aufsichtsrats (Artikel 30068 § 1 des Handelsgesetzbuchs) oder, im monistischen System, des Verwaltungsrats (Artikel 30079 § 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 30073 § 3 des Handelsgesetzbuchs),
– Stimmrecht in der Hauptversammlung (Artikel 30080 des Gesetzes über Handelsgesellschaften),
– die Rechte der Minderheitsaktionäre (Minderheitsrechte – Artikel 30083 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 30085-30086 des Handelsgesetzbuchs),
– Das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung (Art. 30095 CCC),
– Das Recht auf Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen (Art. 300101 CCC),
– Vorkaufsrechte (Artikel 300106 des Handelsgesetzbuchs),
– Das Recht auf einen Anteil an dem nach der Liquidation des Unternehmens verbleibenden Betrag (Art. 300121.3-7 des Gesetzes über Handelsgesellschaften)
- Clients: Ethan Hunt
- Completion: February 5th, 2017
- Project Type: Villa, Residence
- Architects: Logan Cee